
Wer heuer noch Steuern sparen will, dem sei der Investitionsfreibetrag (IFB) und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (inv. GFB) nochmals ans Herz gelegt.
Wesentliche Unterschiede
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IFB |
inv. GFB |
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Für wen nutzbar? |
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Prozentsatz |
20 % bzw. 22 % (Öko) |
13 % – 4,5 % |
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Basis |
Anschaffungs- und Herstellungskosten |
Gewinn |
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Maximaler Freibetrag |
200.000 bzw. 220.000 € (Öko) |
46.400 € |
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1 Mio. € |
46.400 € |
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Höhe unerheblich |
583.000 € |
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Welche Investitionen |
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Gebäudeinvestitionen? |
nein |
ja |
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Unkörperliche Wirtschaftsgüter? |
ja (bestimmte) |
nein |
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Wertpapiere? |
nein |
ja (§ 14-Wertpapiere) |
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Bei Verlust möglich? |
ja |
nein |
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IFB bis Ende 2026 erhöht
Derzeit profitieren Unternehmer besonders von Investitionen: Der Investitionsfreibetrag wurde vorübergehend auf 20% (IFB) bzw. 22% (Öko-IFB) angehoben. Wir haben bereits Anfang November darüber berichtet.
Rechtzeitig ordern
Für den IFB und den investitionsbedingten GFB muss das Wirtschaftsgut übergeben worden sein (Verfügungsmacht). Eine bloße Bestellung reicht nicht aus. Beachten Sie bei der Wertpapierorder, dass die Wertpapiere bis 31.12. auf dem Depot liegen müssen.
Seit letztem Jahr gibt es auch wieder die Möglichkeit, Staatsanleihen online über www.bundesschatz.at zu kaufen und diese als GFB-Wertpapiere zu verwenden.
Tipp: IFB und investitionsbedingten GFB optimal kombinieren
Für dasselbe Wirtschaftsgut kann entweder der Investitionsfreibetrag (IFB) oder der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen werden – beides gleichzeitig ist nicht möglich. Steuerliche Optimierer nutzen daher den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und investieren zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrags in Wertpapiere.