
Pensionsabfindungen sind Einmalzahlungen anstelle einer laufenden Firmenpension und können für Geschäftsführer steuerlich attraktiv sein. Wer den vorteilhaften Hälftesteuersatz in Anspruch nehmen möchte, muss die sehr strengen Voraussetzungen der aktuellen Rechtsprechung beachten. Besonders wichtig: Der Antrag auf Kapitalabfindung darf nicht erst nach der Betriebsaufgabe gestellt werden.
Was ist eine Pensionsabfindung?
Eine Pensionsabfindung liegt vor, wenn eine eigentlich in Rentenform zugesagte Firmenpension (z.B. für einen Gesellschafter-Geschäftsführer) einmalig als Kapitalbetrag ausbezahlt wird. In der Praxis wird dies häufig mit einer Rückdeckungsversicherung kombiniert, deren Auszahlungsbetrag als Grundlage für die Abfindung dient.
Solche Modelle kommen vor allem bei eigentümergeführten GmbHs vor, in denen die Pensionszusage ein Instrument der Altersvorsorge und Steuerplanung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ist. Für Arbeitnehmer gibt es ebenfalls Pensionsmodelle, für die jedoch andere arbeits- und steuerrechtliche Bestimmungen gelten.
Steuerliche Grundsätze
Laufende Firmenpensionen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gelten einkommensteuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und werden mit dem normalen Tarif besteuert. Wird die Firmenpension hingegen als Einmalabfindung ausbezahlt, kann – unter strengen Voraussetzungen – eine Steuerbegünstigung (Halbsatz oder Dreijahresverteilung) zur Anwendung kommen.
Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtlich sind laufende Firmenpensionen nicht in die Beitragsgrundlage der GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen. Bezieht der ehemalige Geschäftsführer zusätzlich eine ASVG-Pension, fällt für die Firmenpension nur 6,0 Prozent Krankenversicherung an. Eine einmalige Kapitalabfindung hingegen ist im Jahr der Auszahlung sozialversicherungspflichtig – gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage.
Halbsatzbegünstigung (Hälftesteuersatz)
Der sogenannte Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) reduziert auf Antrag den Durchschnittssteuersatz für bestimmte außerordentliche Einkünfte. Dazu können auch Pensionsabfindungen zählen, wenn sie Teil eines begünstigten Übergangs‑ bzw. Aufgabegewinns sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat, der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt oder verstirbt bzw. dauerhaft erwerbsunfähig wird.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2025 stellt klar, dass die Forderung auf Kapitalabfindung spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstehen muss, damit der Betrag in den begünstigten Aufgabegewinn fällt. Wird das Optionsrecht auf Kapitalabfindung auch nur wenige Tage nach der Betriebsaufgabe ausgeübt, gehört die Forderung nicht mehr zum Aufgabevermögen und der Hälftesteuersatz steht nicht zu.
Dreijahresverteilung als Alternative
Neben dem Hälftesteuersatz kann bei Pensionsabfindungen eine Verteilung des Betrags auf drei Jahre nach § 37 Abs. 2 EStG in Betracht kommen, sofern es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren handelt.
Entscheidend ist hier, dass die Initiative zur Abfindung nicht vom Pensionsberechtigten, sondern von der Gesellschaft ausgeht. Ist die Abfindung vom Begünstigten selbst „gewollt“ und initiiert, wird sie steuerlich nicht als begünstigte Entschädigung anerkannt. Die Rechtsprechung prüft dabei genau, wer die Abfindung angeregt hat und ob für die Gesellschaft ein wirtschaftliches Interesse (z.B. Kostenersparnis gegenüber der Rentenzahlung) bestand.
Fazit
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Firmenpension mit Abfindungsoption hat, sollte sich rechtzeitig vor Pensionsantritt und vor einer Betriebsaufgabe steuerlich beraten lassen, um Fristen und Formvorgaben korrekt einzuhalten. Denn die Rechtsprechung zeigt deutlich, dass kleine formale Fehler – wie ein zu spätes Optionsschreiben – erhebliche steuerliche Mehrbelastungen auslösen können.
Verwaltungsgerichtshof: Ro 2023/13/0025 vom 24.4.2025