
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden: Bei Verlängerung eines Mietvertrags kann eine erneute Vertragsgebühr fällig werden.
Gebührenpflicht: Befristet oder unbefristet?
Bestandverträge wie Miet- oder Pachtverträge sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr beträgt ein Prozent des Werts und hängt von der vereinbarten Vertragsdauer ab:
- Unbefristeter Vertrag: Wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wird als Bemessungsgrundlage der dreifache Jahreswert der Miete herangezogen.
- Befristeter Vertrag: Bei einem Vertrag, der zu einem bestimmten Enddatum endet, wird die vertraglich vereinbarte Dauer für die Berechnung der Gebühr verwendet. Die Gebühr wird jedoch maximal von 18 (!) Jahresmieten berechnet.
Die Vermietung von Wohnraum ist von der Gebührenpflicht ausgenommen – nicht jedoch alle anderen Bestandsverträge wie beispielweise Miete von Geschäftsräumlichkeiten oder Kfz-Abstellplätzen.
Sonderfall Kündigungsklausel
Wenn ein Vertrag zwar befristet ist, aber eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit besteht, wird er gebührenrechtlich wie ein unbefristeter Vertrag behandelt.
VwGH-Urteil: Vertragsverlängerung löst erneute Gebührenpflicht aus
Bisher war unklar, ob die Verlängerung eines befristeten Mietvertrages, der aufgrund einer vereinbarten Kündigungsoption gebührenrechtlich wie ein unbefristeter Vertrag behandelt wird, erneut Gebühren auslöst. Der VwGH hat am 10. April 2024 entschieden: Die Vereinbarung über die Verlängerung eines Vertrages gilt als eigenständiges Rechtsgeschäft und löst daher erneut eine Gebührenpflicht aus.
Tipp: Informieren Sie sich bei Verlängerung Ihres Mietvertrags, ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen – denn für die Gebühr haften sowohl Mieter als auch Vermieter. Wir beraten Sie dazu gerne!