
Mit dem Doppelbudget 2027-2028 kommt ein 54-seitiges Gesetzespaket mit rund 70 Gesetzesnovellen auf uns zu. Gespart wird an allen Ecken und Enden. Wir fassen das Wichtigste für diese Gruppen zusammen:
Gewinnfreibetrag: Wertpapierkäufe nicht akzeptiert
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) werden in den Jahren 2027 bis 2029 nur noch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter anerkannt werden. Der Kauf von Wertpapieren bringt keine Steuererleichterung in diesen Jahren. Nur noch Ersatzbeschaffungen von z.B. vorzeitig getilgten Wertpapieren werden noch anerkannt. Diese Maßnahme ist ein enormer Einschnitt für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Jahresgewinnen über 33.000 Euro, die relativ wenig körperlich Wirtschaftsgüter benötigen (z.B. wissensintensive Dienstleistungen) oder vor Kurzem ihre Infrastruktur upgedatet haben.
Arbeitsplatzpauschale: Abgeschafft
Selbständige können aktuell das große Arbeitsplatzpauschale für das Homeoffice in Höhe von 1.200 Euro absetzen, wenn sie keinen anderen Raum zur Verfügung haben und wenn sie keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über ca. 13.500 Euro jährlich dazuverdienen. Wird die Selbständigkeit als Nebenjob mit entsprechenden anderen Einkünften ausgeübt, stehen immerhin noch 300 Euro jährlich zu. Diese attraktive Steuersparmöglichkeit wird ab 2027 ersatzlos gestrichen.
Immobilienertragsteuer: Anhebung bei Verkauf von Altvermögen auf 6 %
Wer Immobilien-Altvermögen verkauft, zahlt aktuell 4,2 Prozent auf den Verkaufserlös. Dabei werden pauschale Anschaffungskosten von 86 Prozent angenommen und auf den pauschalen Gewinn der Steuersatz von 30 Prozent angewendet. Wurde vorab umgewidmet, werden 40 Prozent pauschale Anschaffungskosten angesetzt und ergeben dadurch einen Steuersatz von 18 Prozent auf den Verkaufserlös. Ab 2027 werden nun die pauschalen Anschaffungskosten auf 80 Prozent bzw. 30 Prozent abgesenkt, wodurch sich Steuersätze von sechs Prozent (ohne Umwidmung) bzw. 21 Prozent (mit Umwidmung) ergeben. Tipp: Wer einen Verkauf von Altvermögen plant, kann bei Abwicklung bis 31.12.2026 viel Steuern sparen.
Gesellschafter-Verrechnungskonto: 27,5 % KESt auf fiktive Gewinnausschüttung
Weist das Gesellschafter-Verrechnungskonto am Bilanzstichtag eine Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter aus, hat dies ab 2027 unangenehme steuerliche Konsequenzen. Schon bisher sah die Finanz in solchen Forderungen „Steuersparmodelle“, die sich aber als verdeckte Gewinnausschüttung nicht gut feststellen ließen. Um hier der Finanz eine klare Handhabe zu geben, werden die Bestimmungen zum Gesellschafter-Verrechnungskonto deutlich verschärft. Besteht zum Bilanzstichtag eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter, so gilt diese als fiktive Ausschüttung und wird mit 27,5 Prozent KESt besteuert. Ausnahme: Es liegt eine Darlehensvereinbarung vor, die den Grundsätzen für nahe Angehörige entspricht (Schriftlichkeit, Sicherheiten, fremdübliche Laufzeiten und Zinsen, Bonitätsprüfung). Ebenfalls ausgenommen sind Forderungen der GmbH gegenüber dem Gesellschafter bis zu 50.000 Euro, wenn die Beteiligungsquote mind. 10 Prozent beträgt. Die Regelung gilt erstmalig für Bilanzstichtage im Jahr 2027.
Körperschaftsteuer: 24 Prozent ab 1 Mio. Euro Jahresgewinn
Ab 2028 erhöht sich der KÖSt-Tarif auf 24 Prozent für jene Einkommensteile über eine Million Euro. Das gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (d.h. bei Kalenderjahr ab 2028). Bis eine Mio. Euro Gewinn bleibt der Steuersatz 23 Prozent. Bei Unternehmensgruppen ist das Gruppeneinkommen maßgeblich. Um die Tarifänderung vorzufinanzieren, werden die nach den allgemeinen Grundsätzen errechneten KÖSt-Vorauszahlungen ab 2028 für betroffene Unternehmen pauschal um 4,5 Prozent erhöht.
Lohnnebenkosten: Senkung um einen Prozentpunkt
Dieses Steuerzuckerl soll die negativen Effekte für Unternehmen kompensieren – so will es uns zumindest die mediale Berichterstattung der Regierung vermitteln. Ab 2028 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) – als Teil der Lohnnebenkosten – von 3,7 auf 2,7 Prozent gesenkt.
Höchstbeitragsgrundlage: Außerordentliche Erhöhungen
Für 2027 ist eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 150 Euro und für 2028 um 50 Euro pro Monat vorgesehen – dazu kommen dann noch die regulären Aufwertungsfaktoren der jeweiligen Jahre. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Löhne und Gehälter über der Höchstbeitragsgrundlage zahlen, bedeutet dies wiederum eine Steigerung der Lohnnebenkosten.
Ältere Arbeitnehmer: DB und DZ wieder fällig
Aktuell entfallen der DB (3,7 Prozent) und der DZ (je nach Bundesland zwischen 0,31 und 0,40 Prozent) für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ab dem 60. Geburtstag. Diese Begünstigung wird ab 2028 abgeschafft, mit negativen Konsequenzen für das Arbeitsplatzangebot für Menschen über 60.
Ältere Arbeitnehmer: Ende Befreiung Beiträge Arbeitslosenversicherung
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 63 Jahre – genauer ein Jahr ab dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension – fallen derzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an und sie ersparen sich jeweils 2,95 Prozent vom Bruttogehalt. Diese Befreiung entfällt ab 2027. Erst ab Erreichen des Regelpensionsalters entfällt endgültig die Arbeitslosenversicherung. Diese Maßnahme ist eine weitere Verteuerung von Lohnkosten älterer Arbeitnehmer.
E-Dienstwägen: Sachbezug erhöht Lohnnebenkosten und USt
Die Details zur Einführung eines Sachbezuges für E-Dienstwägen haben wir in unserem Newsartikel erläutert, der die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Dienstnehmer, Familien Niedrigverdiener und Pensionisten beleuchtet. Aber nicht nur Dienstnehmer werden zur Kasse gebeten, auch für Dienstgeber verursacht der Sachbezug auf E-Autos zusätzliche Kosten, denn aufgrund des Vorsteuerabzugs wird der Sachbezug umsatzsteuerpflichtig und es fallen auf den Sachbezug Sozialversicherung und alle anderen Lohnnebenkosten an.
Paketsteuer: Online-Shops müssen einheben
Über die Paketsteuer haben wir bereits berichtet. Diese beträgt ab 1. Oktober 2026 zwei Euro pro Paket, das von einem Versandhändler mit einem Versandhandelsvolumen über 100 Mio. Euro jährlich an einen Privatempfänger in Österreich versendet wird. Das gilt auch, wenn über Plattformen wie z.B. Amazon verkauft wird. Betroffene Unternehmen mit Versandhandel sollten rechtzeitig mit der Adaptierung ihrer Bestell- und Versandlogistik starten. Experten stufen außerdem die Paketsteuer als EU-widrig ein und es ist mit Klagen zu rechnen.
Geringfügigkeitsgrenze: Keine Erhöhung
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt aktuell bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Dieser Wert wurde bereits 2026 nicht angehoben und soll nun 2027 ebenfalls nicht valorisiert werden. Diese Verschärfung wurde ebenfalls im Budgetausschuss als Abänderungsantrag noch beschlossen. Wie in 2026 muss auch in 2027 eine Anpassung der Arbeitszeit erfolgen, damit das betreffende Bruttogehalt noch geringfügig bleibt und nicht aufgrund der KV-Erhöhung in die Vollversicherung rutscht. Diese Maßnahme ist mit erheblichem Aufwand verbunden.
Geringfügig Beschäftigte: Anhebung Dienstgeberabgabe
Die Dienstgeberabgabe beträgt aktuell 19,4 Prozent und wird fällig, wenn in einem Unternehmen die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Diese soll nun für die Jahre 2027 bis 2029 auf 23,0 Prozent angehoben werden und ab 2030 letztendlich 21,0 Prozent betragen. Auch hier erhöhen sich die Lohnnebenkosten für die Anstellung geringfügiger Dienstnehmer.
Gutschrift SV-Beiträge für selbständige Niedrigverdiener: Abgeschafft
Selbständige mit einer Beitragsgrundlage von max. 2.900 Euro pro Monat bekommen derzeit eine Beitragsgutschrift in Höhe von max. 315 Euro jährlich. Im Abänderungsantrag wurde diese Unterstützung kleinerer Unternehmerinnen und Unternehmer für 2027 halbiert und ab 2028 ersatzlos gestrichen.
Lohnersatz Altersteilzeit: Reduziert
Auch bei der Unterstützung von Arbeitgebern für Mitarbeiter in Altersteilzeit wurden im Budgetausschuss noch Kürzungen vorgenommen. So soll ab 2027 nur noch max. 75 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage (statt bisher voll) ersetzt werden. Der Aufwandsersatz wird dauerhaft auf 80 Prozent festgelegt – ursprünglich hätte dieser ab 2029 wieder auf 90 Prozent steigen sollen.
Land- und Forstwirte: Anhebung Beiträge Pensionsversicherung
Für Land- und Forstwirte erhöht sich ab 2027 der Beitragssatz für die Pensionsversicherung von 17,0 auf 17,4 Prozent. An der Pensionshöhe ändert sich dagegen nichts, da diese von der Beitragsgrundlage gerechnet wird. Immerhin: Gegenüber Selbständigen, deren Pensionsbeiträge 18,5 Prozent betragen, bleibt ein kleiner Vorteil erhalten.
Agrardiesel: Weiter subventioniert
Der Zuschuss für Agrardiesel soll bleiben und die Auszahlung sogar ein Jahr vorgezogen werden, um die Liquidität der bäuerlichen Betriebe zu stärken.
Elektrizitätsunternehmen: Degressive AfA auf 10 Prozent gesenkt
Hier wird die degressive AfA von bisher 30 auf 10 Prozent für den Zeitraum 2027 bis 2029 reduziert. Betroffen sind allerdings nur Investitionen von Elektrizitätsunternehmen, die seit der Einführung der degressiven AfA bis Ende 2025 getätigt wurden.
Bewertung von Kapitalgesellschaften
Ab dem 11. Juni 2026 soll ein einzelner zeitnaher Anteilsverkauf den Wert bestimmen und nicht das ungenauere „Wiener Verfahren“. Dadurch sollen Unternehmen beispielsweise für die Stiftungseingangssteuer, die Wegzugsbesteuerung oder für Mitarbeiterprogramme treffsicherer bewertet werden.
Bankenabgabe: Verlängerung
Diese wird 2029 und 2030 verlängert.
Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, sind Änderungen noch möglich.
Weitere Informationen
In einem weiteren Artikel der Juli-News lesen Sie die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Dienstnehmer, Familien, Niedrigverdiener und Pensionisten.
Parlament: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Parlament: Budgetbegleitgesetz nimmt erste parlamentarische Hürde