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Budgetbegleitgesetz 2027-2028: Sparpaket für Dienstnehmer, Familien, Niedrigverdiener und Pensionisten

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Mit dem Doppelbudget 2027-2028 kommt ein 54-seitiges Gesetzespaket mit rund 70 Gesetzesnovellen auf uns zu. Gespart wird an allen Ecken und Enden – dies insbesondere bei Dienstnehmern, Familien, Niedrigverdienern und Pensionisten. Wir fassen das Wichtigste für diese Gruppen zusammen:

Familienbonus Plus: Aufteilungspflicht

Nach derzeit geltender Rechtslage können sich Eltern entscheiden, ob sie den Familienbonus Plus zur Gänze von einem Elternteil oder jeweils zur Hälfte geltend machen. Ab 2027 besteht eine Aufteilungspflicht im Verhältnis 25:75 oder 50:50, wenn alle haushaltszugehörigen Kinder bereits vier Jahre alt sind. Bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsabsetzbetrag besteht die Aufteilungspflicht, wenn das betreffende Kind das 4. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung kostet betroffene Familien bis zu 500 Euro pro Kind, wenn beispielsweise nur ein Elternteil verdient oder der andere Elternteil lediglich ein niedriges (Teilzeit-)Gehalt bezieht und der Familienbonus Plus deshalb nicht vollständig ausgeschöpft werden kann.

Familienleistungen: Keine Erhöhung

Bereits in den Jahren 2026 und 2027 wurden Familienleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus oder Schulstartgeld nicht erhöht. Mit dem Doppelbudget wurde die Nichtanpassung auf das Jahr 2028 ausgedehnt. Familien verlieren in 2026 bis 2028 nicht nur durch die aktuelle Inflation, sondern starten auch für die Zukunft von der eingefrorenen Ausgangsbasis 2025. Der Kaufkraftverlust aus den drei Nullrunden wird nicht nachgeholt.

Telearbeitspauschale: Abgeschafft

Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben. Seit Corona konnte der Arbeitgeber bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage abgabenfrei auszahlen. Wer weniger erhalten hat, bekam in der Arbeitnehmerveranlagung den Rest automatisch als Werbungskosten zusätzlich zum Werbungskostenpauschale abgezogen. Dieses kleine „Steuerzuckerl“ wird nun ersatzlos gestrichen. Ab 2027 müssen daher die tatsächlichen Kosten für Internet etc. als digitale Arbeitsmittel in der Steuererklärung angegeben werden, sofern diese das Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr überschreiten. Ergonomisches Mobiliar kann bis zu 300 Euro jährlich weiterhin zusätzlich abgesetzt werden; hier entfällt die Voraussetzung von mind. 26 Homeoffice-Tagen. Der Arbeitgeber muss dann auch die Homeoffice-Tage nicht mehr melden. Das Finanzamt kann allerdings als Nachweis die Homeoffice-Vereinbarung verlangen.

E-Dienstwägen: Sachbezug

Die Einführung eines Sachbezuges für E-Dienstwägen wird nicht im Budgetbegleitgesetz, sondern im Verordnungsweg in der Sachbezugswerteverordnung vollzogen. Ab 2027 beträgt der Wert für den Sachbezug monatlich 0,375 Prozent der Anschaffungskosten und ab 2028 0,625 Prozent. Der höchste Sachbezug beträgt daher max. 180 Euro in 2027 und 300 Euro ab 2028 pro Monat. Verglichen mit Verbrennern steigen E-Autos unterm Strich noch immer günstiger aus, da sich hier die Sachbezüge auf bis zu 920 Euro pro Monat belaufen. Auch der Dienstgeber wird ab 2027 zur Kasse gebeten. Die Infos dazu finden Sie in unserem Newsartikel, der die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Unternehmen, Arbeitgeber, Bauern und Immobilienbesitzer beleuchtet.

Paketsteuer: Zwei Euro pro Paket

Über die Paketsteuer haben wir bereits berichtet. Diese beträgt ab 1. Oktober 2026 zwei Euro pro Paket, das von einem großen Versandhändler an einen Privatempfänger in Österreich versendet wird. Nicht betroffen sind Pakete von kleinen und mittleren Versendern (Grenze 100 Mio. Euro) sowie Abholung im Laden oder Bestellung vor Ort mit anschließender Lieferung.

Pensionsanpassung: Unter der Inflation

Pensionisten erhalten 2027 2,95 Prozent an Pensionssteigerung. Die Inflationsrate betrug im Mai 3,7 Prozent. Pensionisten mit einer Pension über 6.930 Euro erhalten einen Fixbetrag von 204,44 Euro monatlich, damit wird die Erhöhung quasi „eingefroren“.

Notstandshilfebezieher: Pensionsbeitrag abgesenkt

Notstandshilfebezieher sind pensionsversichert. Wer allerdings bereits ein Jahr Notstandshilfe bezieht, erhält ab 2027 nur noch 69 Prozent der relevanten Bemessungsgrundlage am Pensionskonto gutgeschrieben – bis Jahresende sind es noch 92 Prozent. Für Langzeitarbeitslose hat dies massive Auswirkungen auf ihre zukünftige Pension.

Ältere Arbeitnehmer: Ende Befreiung Beiträge Arbeitslosenversicherung

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 63 Jahre – genauer ein Jahr ab dem gesetzlichen Mindestalter für die Korridorpension – fallen derzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an und sie ersparen sich jeweils 2,95 Prozent vom Bruttogehalt. Im Gesetzesentwurf war ursprünglich geplant, dass ab 2027 diese Beitragsbefreiung bis zum Erreichen des Regelpensionsalters für Dienstgeber wegfallen soll. In einem Abänderungsantrag im Budgetausschuss wurde nun kurzfristig auch die Befreiung für Dienstnehmer bis zum Regelpensionsalter gestrichen. Im Gegenzug wird auch der Leistungsanspruch bis zum Regelpensionsalter verlängert.

Niedrigverdiener: Ende Begünstigung Beiträge Arbeitslosenversicherung

Eine der wohl härtesten Maßnahmen ist die Streichung der Begünstigung für Niedrigverdiener. Aktuell fallen bis 2.225 Euro Monatsbrutto keine bzw. bis 2.630 Euro reduzierte Beiträge an. Erst darüber werden die vollen 2,95 Prozent abgezogen. Für bestehende und – aufgrund des Abänderungsantrages – auch für neue Dienstverhältnisse werden ab 2027 bis längstens 2031 stufenweise die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wieder eingeführt. Niedrigverdiener zahlen dann bis zu 919 Euro jährlich mehr als bisher an Sozialversicherungsbeiträgen. Für Lehrlinge ändert sich nichts, sie zahlen weiterhin max. 1,15 Prozent.

Höchstbeitragsgrundlage: Außerordentliche Erhöhungen

Für 2027 ist eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 150 Euro und für 2028 um 50 Euro pro Monat vorgesehen – dazu kommen dann noch die regulären Aufwertungsfaktoren der jeweiligen Jahre. Dies spült einerseits zwar höhere Beiträge in die Kassen der Sozialversicherung, auf lange Sicht resultieren daraus aber auch höhere Pensionen.

Geringfügigkeitsgrenze: Keine Erhöhung

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt aktuell bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Dieser Wert wurde bereits 2026 nicht angehoben und soll nun 2027 ebenfalls nicht valorisiert werden. Diese Verschärfung wurde ebenfalls im Budgetausschuss noch beschlossen. Dies führt bei den jährlichen Kollektivvertragserhöhungen zu Problemen, da Dienstnehmer (ungewollt) in die Vollversicherung rutschen können. Hier müsste neuerlich eine Anpassung der Arbeitszeit erfolgen, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist.

Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, sind Änderungen noch möglich.

Weitere Informationen

In einem weiteren Artikel der Juli-News lesen Sie die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Unternehmen, Arbeitgeber, Bauern und Immobilienbesitzer.

 

Parlament: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Parlament: Budgetbegleitgesetz nimmt erste parlamentarische Hürde

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