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Privatnutzung bei „Spezialfahrzeugen“

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Laut dem Wartungserlass 2022 LStRl 2022 wird nun klargestellt, dass die sachbezugsfreie Nutzung der „Spezialfahrzeuge“ (zB. Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank oder ÖAMTC- oder ARBÖ Fahrzeuge) nur für Fahrten zwischen Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung anwendbar ist oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Sobald das „Spezialfahrzeug“ anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.

Da durch diesen Wartungserlass bei den kommenden Lohnabgabenprüfungen höchstwahrscheinlich ein Augenmerkt auf die „Spezialfahrzeuge“ gelegt wird, empfehlen wir für die Beweisführung ein lückenloses Fahrtenbuch.

Mit einem lückenlosen Fahrtenbuch kann bei einer Prüfung argumentiert und die betriebliche Nutzung dargelegt werden. Nur so schützen Sie sich vor einer Nachverrechnung.

Hinweis: Der Begriff „Spezialfahrzeuge“ wurde bis dato nicht konkret ausjudiziert. Somit bleibt es meist Auslegungssache eines Lohnabgabenprüfers welche Fahrzeuge als „Spezialfahrzeuge“ anzusehen sind. Ein Fiskal-LKW ohne etwaige Einbauten ist jedenfalls nicht als „Spezialfahrzeug“ zu werten.

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