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Energiekostenzuschuss wird verlängert und erweitert

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In einer Pressemeldung kündigte die Regierung eine Verlängerung des bestehenden Energiekostenzuschuss (EKZ 1) an. Außerdem wird es für das Jahr 2023 einen EKZ 2 geben. Das sind die Eckpunkte:

Verlängerung des EKZ 1 bis Jahresende 2022

Der Energiekostenzuschuss 1 fördert in der aktuell geltenden Richtlinie den Zeitraum von 1. Februar bis 30. September 2022. In einer Medieninformation (siehe Link unten) hat Minister Kocher angekündigt, den Förderzeitraum bis Jahresende 2022 auszudehnen. Für das 4. Jahresquartal wird es eine eigene Antragsphase geben. Wir informieren Sie, sobald es dazu weitere Informationen gibt.

Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) für 2023

Durch den Energiekostenzuschuss 2 sollen ab 2023 noch mehr Unternehmen von den hohen Energiekosten entlastet werden. So soll die Förderung aussehen:

  • Zuschüsse: 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro pro Unternehmen
  • Förderzeitraum: 1. Jänner bis 31. Dezember 2023
  • 5 Förderstufen: In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
  • Förderintensität: wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
  • Energieformen: Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.
  • Antragsstellung: im Fördermanager der aws
  • Ausgenommen sind: Staatsbetriebe, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

Beim EKZ2 müssen zusätzlich folgende Kriterien erfüllt werden:

  • In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne.
  • Steuerliches Wohlverhalten
  • Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024)
  • Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
  • Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.

Da die Förderrichtlinie noch nicht veröffentlicht wurde, sind Änderungen möglich. Wir halten Sie am Laufenden.

AWS: Medieninformation Energiekostenzuschuss 2 sichert österreichische Wettbewerbsfähigkeit

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